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GefStoffV ? TRGS ? REACH ? GHS / Viel Neues von den Regeln für Gefahrstoffe

von Dr. Klaus Fröhlich

Auch wenn die Gefahrstoffverordnung erst gerade mal drei Jahre alt ist, so musste sie doch schon verschiedentlich geändert werden. Es reicht also nicht aus, nur einmal auf dem Laufenden gewesen zu sein, sondern man muss sich aktiv bemühen, um auf dem neuesten Stand zu bleiben.

In der am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Gefahrstoffverordnung haben die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS), die zur Umsetzung der Gefahrstoffverordnung genutzt werden, eine neue rechtliche Bedeutung bekommen, weswegen alle Regeln überarbeitet werden müssen. Zurzeit ist knapp die Hälfte der früheren TRGS umgestellt, es gibt also noch eine ganze Reihe von Informationen, auf die hingewiesen zu werden sich für fast jeden lohnt. Die letzten Änderungen sind von besonderer Bedeutung für kleine und mittlere Betriebe, die darauf lange gewartet haben: die TRGS 400 (Gefährdungsbeurteilung), die TRGS 500 (Schutzmaßnahmen), die früher auch als "Mindeststandards" bezeichnet wurde, die TRGS 555 (Betriebsanweisung und Unterrichtung) oder für Labors die TRGS 526 (Laboratorien), die auch unter der Bezeichnung "Laborrichtlinie" bekannt ist. Allen diesen Regeln ist gemeinsam, dass jeder Anwender davon ausgehen kann, alles richtig und zum Schutz der Gesundheit ausreichend veranlasst zu haben, wenn er die in der TRGS beschriebenen Randbedingungen und Schutzmaßnahmen einhält (Vermutungswirkung). Kenntnis und Einhaltung der Regeln spart also viel Geld, Zeit und Nerven. So wird in der TRGS 526 aufgezeigt, wie ? unter genau festgelegte Bedingungen ? die Vorgaben der Gefahrstoffverordnung im Labor einfacher umgesetzt werden können als in einem Produktionsbetrieb, ohne das Schutzziel der Gesundheit von Beschäftigten zu vernachlässigen.

Die neueste und die nächste Änderung der Gefahrstoffverordnung wird uns von der EU bzw. von der UN vorgegeben

1. Die REACH-Verordnung: REACH steht für Registration, Evaluation and Authorization (and Restriction) of Chemicals, also Registrierung, Bewertung, Zulassung (und Beschränkung) von Chemikalien:

· Ab dem 1. Januar 2009 dürfen nur noch die Gefahrstoffe hergestellt oder in Verkehr gebracht werden, die zuvor registriert worden sind. Diese registrierten Gefahrstoffen dürfen nur für die Tätigkeiten verwendet werden, die ebenfalls registriert und zugelassen worden sind. Bedenkt man, dass von ca. 16.000 in Deutschland verwendeten Gefahrstoffen nur Daten von etwa 3.000 Stoffen vorliegen, wird schnell klar, dass das in dem vorgegebenen Zeitrahmen kaum zu schaffen ist.

· In der Zeit vom 1. Juni bis 30. November 2008 können Gefahrstoffe und die damit geplanten Tätigkeiten vorregistriert werden. Hierzu müssen deutlich weniger Daten vorgelegt werden als für die volle, endgültige Registrierung, für die es Übergangsfristen zwischen 3,5 und 11 Jahren gibt. Der Vorteil der Vorregistrierung: Die Stoffe können übergangslos auch nach dem 1. Januar 2009 weiter hergestellt, eingeführt oder eingesetzt werden.

Stoffe oder Verwendungszwecke, die nicht vor dem 1. Dezember 2008 vorregistriert worden sind, können nach dem 1. Januar 2009 erst nach einer sehr viel aufwändigeren Vollregistrierung (weiterhin) hergestellt, eingeführt oder verwendet werden.

Achtung: Die in REACH genannten Übergangsfristen gelten nur für vorregistrierte Stoffe und vorregistrierte Tätigkeiten!

· Die neuen Daten, die durch REACH jetzt ermittelt werden müssen, werden für Arbeitgeber und Beschäftigte von großem Nutzen für die Beurteilung von Gesundheitsfragen auch im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung sein.

· Aufgrund der Tatsache, dass die Anforderungen an das Sicherheitsdatenblatt mit REACH geregelt werden, musste in der Gefahrstoffverordnung der § 6 (Sicherheitsdatenblatt) geändert werden und konsequenterweise die den § 6 GefStoffV umsetzende TRGS 220 zurückgezogen werden. Sie liegt heute in aktualisierter Form als Bekanntmachung 220 vor, hat aber jetzt keine Vermutungswirkung mehr.

2. Die GHS-Verordnung: GHS steht für Globally Harmonized System of Classification and Labelling of Chemicals, also global harmonisiertes System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien. Die Verordnung wurde Anfang der 90-er Jahre von der UN beraten und beschlossen. Ziel ist es, die heute noch vorkommenden unterschiedlichen Einstufungskriterien und Kennzeichnungen, die sowohl national zwischen Umgangstätigkeiten und Transportvorgängen als auch international vorkommen, weltweit zu vereinheitlichen und damit zu beseitigen. Fast tägliche Umetikettierungen zwischen Arbeitsvorgängen wie Lagerung und Transport (und das heute auch noch unterschiedlich, ob auf der Straße oder in der Luft) entfallen damit ebenso wie unterschiedliche Kennzeichnungen, je nachdem, aus welchem Land der Gefahrstoff geliefert wird. Die international vereinbarten neuen Einstufungskriterien werden dazu führen, dass in Deutschland die Anzahl der giftigen Stoffe sich vermutlich fast verdoppeln wird, weil weltweit schärfere Einstufungskriterien üblich sind als bislang in Deutschland. Dies kann unter Umständen Einfluss auf bestehende Betriebsgenehmigungen haben oder diese gegebenenfalls künftig erforderlich machen. GHS ist in vielen Ländern schon in Kraft gesetzt worden und hätte bereits im vergangenen Jahr in der EU verkündet werden sollen.

REACH und GHS sind beides Verordnungen, für die keine nationalen Umsetzungen erforderlich sind. Sie werden vom europäischen Parlament beschlossen und können national nicht angepasst oder geändert werden.

Während die REACH-Verordnung knapp 300 Seiten umfasst, ist bei GHS allein die Anlage 1, in der die Grenzwertkonzepte beschrieben und die Grenzwerte festgelegt sind, über 160 Seiten lang und die Liste der bereits festgelegten Grenzwerte erstreckt sich auf mehr als 900 Seiten. Das ist durch Selbststudium kaum noch zu bewältigen! Hier lohnt es sich immer, Überblicke oder Handlungshilfen von Experten zur Hand zu nehmen.


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