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Dr. Axel Wahl L.L.M.
M&A-Transaktionen als Baustein der Unternehmensstrategie
Die Bedeutung von Zu- und Verkäufen von Unternehmensbeteiligungen sowie die Gründung von Joint Ventures hat als Teil der Unternehmensstrategie für mittelständische Unternehmen in den letzten Jahren deutlich zugenommen. Angesichts der Komplexität dieser Transaktionen gilt es Fallstricke zu vermeiden.
A. Einleitung
Der Begriff M&A als Abkürzung für Mergers & Acquisitions stammt aus dem Englischen und steht für Fusionen und Übernahmen. Gemeint sind damit die Veränderung der Eigentümerstruktur durch die Verschmelzung von zwei bisher selbständigen Unternehmen (Merger) bzw. der (teilweise) Erwerb eines Unternehmens durch einen Wettbewerber oder einen Finanzinvestor (Acquisition). Auch die Gründung von Gemeinschaftsunternehmen (sog. Joint Ventures) ist in dieses Rechtsgebiet einzuordnen.
Die Bedeutung von M&A-Transaktionen für den Mittelstand ist in den letzten Jahren deutlich gestiegen. Aus Sicht eines mittelständischen Unternehmens kommt eine M&A-Transaktion insbesondere zur Erreichung der folgenden strategischen Ziele in Betracht:
- Generierung von Eigenkapital zur weiteren Unternehmensentwicklung
- Bündelung von Know-How in einem Joint Venture
- Verkauf einer Unternehmenssparte im Rahmen einer strategischen Neuausrichtung
- Unternehmenswachstum
- Unternehmensnachfolge
Aufgrund der rechtlichen Komplexität, den hohen Transaktionsvolumina und den damit einhergehenden Risiken kommt es auf eine sorgfältige Planung und Begleitung des M&A-Prozess an. Der Beitrag stellt an einzelnen Beispielen mögliche Fallstricke und Strukturierungsalternativen dar.
B. Eigenkapitalfinanzierung
Die Unternehmensfinanzierung durch Eigenkapital kann eine interessante Alternative zur Unternehmensfinanzierung durch Kredite oder Mittelstandsanleihen sein. Dazu können im Rahmen einer Kapitalerhöhung neue Anteile am Unternehmensträger an einen oder mehrere Investoren ausgegeben werden. Dies gilt insbesondere in Fällen, in denen die Kosten einer Kreditaufnahme bzw. die Kosten einer Finanzierung am Kapitalmarkt hoch sind und die damit einhergehenden Beschränkungen in der Unternehmensführung (z.B. durch die Vorgabe von Kennzahlen etc.) unerwünscht sind.
Die Beteiligung eines Investors als Mitgesellschafter erfordert eine umfassende Regelung der gegenseitigen Rechte und Pflichten, damit eine erfolgreiche Unternehmensführung auch in Zukunft gewährleistet ist. Neben möglichen Änderungen des Gesellschaftsvertrags wird dazu üblicherweise eine Gesellschaftervereinbarung (Shareholders‘ Agreement) abgeschlossen. Zweck dieser separaten Vereinbarung ist die Regelung der Geschäftsführung und des Verhältnisses der Gesellschafter untereinander. Im Vergleich zu der Aufnahme derartiger Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag unterliegt eine Gesellschaftervereinbarung insbesondere keiner Pflicht zur Offenlegung im Handelsregister.
Für derartige Beteiligungen kommen primär Finanzinvestoren in Betracht. Diese halten eine Beteiligung nur etwa 3 bis 7 Jahre, bevor sie ihre Anteile weiterveräußern. Damit der verbleibende Gesellschafter sich nach dem Ausstieg des Finanzinvestors nicht mit einem unliebsamen neuen Gesellschafter konfrontiert sieht, muss auch der Exit umfassend vertraglich ausgestaltet werden und bspw. Call-/Put-Optionen oder Vorkaufsrechte vereinbart werden. Auch die Lösung von Konflikten unter den Gesellschaftern bedarf einer detaillierten Regelung, für die es bewährte Mechanismen gibt.
C. Joint Ventures
Ein guter Weg zur Erschließung neuer Märkte oder zur Nutzung von Geschäftsmöglichkeiten kann die Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens mit einem oder mehreren Partnern sein. Die Gründung eines Joint Venture kann sich z.B. anbieten, um verschiedene Expertisen zu bündeln oder um Mittel für ein avisiertes Investment zu generieren.
Auch hier bedarf es einer umfassenden vertraglichen Regelung in einer Gesellschaftervereinbarung. Im Vergleich zu einem Investment durch einen Finanzinvestor stehen bei einer Zusammenarbeit unter Wettbewerbern dabei in erster Linie Fragen bezüglich des Schutzes von Know-How oder der Verwendung etwa von entwickelten Patenten etc. im Vordergrund. Außerdem muss sorgfältig geregelt werden, wie Wettbewerb durch die Parteien effektiv und in kartellrechtlich zulässiger Weise unterbunden oder zumindest beschränkt werden kann.
D. Strategische Zu- und Verkäufe
Die Entwicklung eines Unternehmens kann an einen Punkt gelangen, an dem es sinnvoll ist, sich auf den Kernbereich der unternehmerischen Tätigkeit zu fokussieren. Auf der anderen Seite kann das Unternehmen die Grenzen eines organischen Unternehmenswachstums erreicht haben oder sich Vorteile (insbes. Synergien) durch den Erwerb eine anderen Unternehmens erhoffen. Im ersten Fall kann eine Veräußerung von Unternehmensteilen, im letzteren strategische Zukäufe in Betracht gezogen werden.
I. Verkaufssituation
Entschließt sich der Verkäufer zu einem Teilverkauf (oder, weil ein geeigneter Nachfolger fehlt, zu einem vollständigen Verkauf), stellen sich viele Fragen, die eine umfassende Prozesssteuerung unentbehrlich machen. So muss der zum Verkauf stehende Unternehmensteil ggf. im Rahmen eines sog. carve outs vom übrigen Unternehmen getrennt werden, um die Risikosphären der Unternehmen zu separieren. Dieser Prozess wirft teilweise sehr komplizierte Rechtsfragen auf. Nutzen etwa beide Unternehmensteile gemeinsame Patente oder Dienstleistungen, muss geregelt werden, wie diese Nutzung nach der Trennung der Unternehmensteile fortgeführt oder substituiert werden kann.
Auch der Schutz von Know-How im Veräußerungsprozess ist – gerade für Unternehmen im Bereich Hochtechnologie – ein besonders sensibles Thema. Hier gilt es durch den Abschluss von Vertraulichkeitsvereinbarungen einen möglichst umfassenden Schutz des Veräußerers, u.a. gegen die Abwerbung wichtiger Mitarbeiter zu gewährleisten. Auch die Untersuchung des zum Verkauf stehenden Unternehmens durch Erwerbsinteressenten im Rahmen einer finanziellen und rechtlichen Prüfung des Unternehmens (Due Diligence) muss vorbereitet werden. So sollte sorgfältig überlegt werden, welche Informationen wann und gegenüber welchen Erwerbsinteressenten offengelegt werden. Bei hochsensiblen Daten kann über den Einsatz von besonderen Schutzmaßnahmen, wie die Beschränkung des Zugangs auf bestimmte Personen oder lediglich der Möglichkeit zur Einsichtnahme, nachgedacht werden.
Schließlich gilt es durch die Offenlegung von haftungsrelevanten Dokumenten und eine geschickte Gestaltung des Unternehmenskaufvertrags Haftungsrisiken weitgehend zu reduzieren. Ein besonderes Augenmerk sollte hier auf das Garantieregime und die Haftungsbegrenzungen des Kaufvertrags gelegt werden. Hier zahlt sich Branchenkenntnis aus, um effektive Mechanismen zur Haftungsbegrenzung durchzusetzen und haftungsträchtige Sachverhalte von den Garantien auszunehmen.
II. Kaufsituation
In der Kaufsituation ist in erster Linie sicherzustellen, dass der Käufer für den Kaufpreis die versprochene Gegenleistung erhält. Spiegelbildlich gilt es hier auf Seiten des Erwerbsinteressenten, in der Due Diligence-Prüfung die finanziellen und rechtlichen Risiken in Zusammenhang mit der Durchführung der Transaktion zu identifizieren. Beabsichtigt der Erwerber etwa den Kauf eines Unternehmens, um sich das Know-How für ein neuartiges Verfahren zu sichern, muss der Berater evaluieren, inwieweit der Veräußerer die notwendigen Patente und Genehmigungen besitzt und deren Reichweite bzw. Dauer feststellen. Außerdem muss der Übergang dieser Rechte und Lizenzen im Rahmen des Kaufes gesichert werden. In dieser Phase gilt es mögliche Haftungsrisiken zu identifizieren und die Interessen der Parteien sachgerecht zu berücksichtigen, ohne eine wirtschaftlich sinnvolle Transaktion zu verschleppen oder gar zu verhindern. Dabei spielt insbesondere die Verhandlung der unterschiedlichen Facetten des Kaufvertrages eine wichtige Rolle.
E. Fazit
M&A-Transaktionen können ein sinnvoller Aspekt im Rahmen der Unternehmensentwicklung sein. Es bieten sich viele Chancen zur Neupositionierung und Generierung von Liquidität. Die Kehrseite der Medaille sind Risiken, welche die Existenz eines eigentlich funktionierenden Unternehmens bedrohen können. Daher gilt: Guter Rat ist zwar teuer, schlechter Rat mitunter allerdings deutlich teurer. Die Betreuung durch einen erfahrenen Berater zahlt sich zur Risikominimierung ohne Frage aus, wirkt sich aber auch unmittelbar auf den positiven und zügigen Verlauf einer Transaktion und damit auch deren wirtschaftlichen Erfolg aus. Insbesondere können erfahrene Berater Lösungen für den Ausgleich der divergierenden Interessen anbieten und durch die zügige und reibungslose Abwicklung die (negativen) Auswirkungen auf das Geschäft des Unternehmens minimieren.
„Dr. Axel Wahl LL.M. ist National Partner im Frankfurter Büro der internationalen Anwaltskanzlei Willkie, Farr & Gallagher LLP. Er berät Unternehmen in gesellschaftsrechtlichen Fragestellungen sowie in Zusammenhang mit nationalen und internationalen M&A Transaktionen.“
Willkie Farr & Gallagher LLP
60322 Frankfurt am Main
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