- Packaging, Foil
Dr. Christoph Strubl
Reinraumverpackungen im kontaminationskritischen Umfeld GMP und PPWR ein Widerspruch?
Bei der Produktion von pharmazeutischen bzw. medizintechnische Produkten müssen hohe Anforderungen an Produktqualität, Sauberkeit und Hygiene erfüllt werden. Damit beim Handling und Transport keine Beschädigungen und Verschmutzungen auftreten, müssen die Produkte in geeigneter Weise verpackt werden. Hier kommen in vielen Fällen flexible Kunststoffverpackungen als Primärpackmittel zum Einsatz. Die Vermeidung von partikulärer, chemischer, mikrobiologischer Kontamination ist möglich, wenn die Primärpackmittel in einem qualifizierten Reinraumumfeld produziert werden. Kunststoffverpackungen sind jedoch in den letzten Jahren als kritisches Element in den Bereichen Umwelt und Nachhaltigkeit in den Blick der Konsumenten gerückt. Darauf hat die Europäische Union mit der kürzlich verabschiedeten Packaging & Packaging Waste Regulation (PPWR) reagiert. Für Reinraumverpackungen aus Kunststoff müssen diese geänderten Rahmenbedingungen risikobasiert analysiert und beurteilt werden.
Reinraumverpackungen aus Kunststoff als Primär- und Sekundärpackmittel sind ein sauberes und sicheres Packmittel Kunststoffverpackungen sind z.B. flexible Verpackungen wie Folien, Schläuche, Beutel, Seitenfaltenbeutel oder Inliner. Diese Verpackungen sind als Primärpackmittel (Abbildung 1 und Abbildung 2) produktberührend oder dienen als Sekundärpackmittel der Sicherheit bei Transport und Handling. In vielen Fällen stellen diese auch sog. Sterilbarrieresysteme dar, deren Anforderungen in der ISO 11607 geregelt sind.
Risikobasierte Betrachtung von Reinraumverpackungen aus Kunststoff
Die Bedeutung der Primärpackmittel insb. für pharmazeutische Produkte steht außer Frage und wird vom GMP-Leitfaden in Kapitel 5.45 klar und deutlich formuliert: „Der Auswahl, Qualifizierung, Genehmigung und Beibehaltung von Lieferanten des primären und bedruckten Verpackungsmaterials sollte eben soviel Aufmerksamkeit gewidmet werden, wie die der Lieferanten von Ausgangsstoffen.“ Verpackungen werden also qualitativ auf dem gleichen Niveau wie pharmazeutische Rohstoffe eingestuft. Das gilt für die gesamte Prozesskette zur Herstellung von Pharmaprodukten. Eine risikobasierte Betrachtung der eingesetzten Primärpackmittel aus Kunststoff ist unvermeidlich. Grundsätzlich können 4 Gruppen tieferliegender Kontaminationsquellen identifiziert werden:
– Rohstoff-Risiken: Verstoffwechselung zwischen Verpackung und Produkt
– Prozess-Risiken: Kontamination des GMP-Umfeldes durch nicht adäquate Verpackungen muss vermieden werden
– Logistik-Risiken: es geht um die Verpackung der Verpackung
– Produkt-Risiken: produkttechnischen Kriterien z.B. Dichtheit, Festigkeit, Sterilbarriereeigenschaften
Kunstoffverpackungen im Fokus - PPWR
Verpackungen sind aber aus verschiedenen Gründen ein Thema geworden, das in der Gesellschaft intensiv diskutiert wird. Einerseits gilt es Verpackungsabfälle zu vermeiden und der Kreislaufwirtschaft wieder zuzuführen um damit Nachhaltigkeit und Umweltstandards zu verbessern. Andererseits spielen Verpackungen eben eine gewichtige Rolle bei der Produkt- und Patientensicherheit. Das Thema der Nachhaltigkeit wird an den Stichworten Recyclingfähigkeit, Materialreduktion, Mono- vs. Verbundmaterialien, Kennzeichnungspflichten, Chemrecycling, Biobased-Kunststoffe oder biologisch abbaubare Kunststoffe deutlich. Die bisherige EU-Verpackungsrichtlinie 94/62/EG wird jetzt durch die Packaging & Packaging Waste Regulation (PPWR) abgelöst. Damit sollen die länderspezifischen Umsetzungen der aktuellen EU-Richtlinie durch eine in allen EU-Mitgliedstaaten einheitlich in Kraft tretende Verordnung substituiert werden. So geht es um: Vorgaben zu Verpackungsmaterialien, Verpackungsabfällen, Verpackungsdesign bzw. Design for Recycling (Artikel 6), Einsatz von Recyclingmaterial, Definition von Recyclingquoten (Artikel 7) im Verpackungsprodukt bis hin zu Verpackungsverboten.
Natürlich wurden auch Ausnahmen formuliert die für „kontakt-empfindliche“ Verpackungen anzuwenden sind, also Verpackungen für Lebensmittel, Tierfutter, Kosmetika, Gefahrgüter, Medizinprodukte und Arzneimittel für Mensch und Tier.
Artikel 6 Recyclable packaging Abschnitt 11 regelt Ausnahmen:
„This Article shall not apply to the following:
(a) immediate packaging as defined in Article 1, point (23), of Directive 2001/83/EC and in Article 4, point 25, of Regulation (EU) 2019/6;
(b) contact sensitive packaging of medical devices covered by Regulation (EU) 2017/745;
(c) contact sensitive packaging of in vitro diagnostic medical devices covered by Regulation (EU) 2017/746;
(d) outer packaging as defined in Article 1, point (24), of Directive 2001/83/EC and in Article 4, point (26), of Regulation (EU) 2019/6 in cases where such packaging is necessary to comply with specific requirements to preserve the quality of the medicinal product;
(e) contact sensitive packaging for infant formula and follow-on formula, processed cereal-based food and baby food, and food for special medical purposes as defined in Article 1, points (a), (b) and (c), of Regulation (EU) No 609/2013;
Artikel 7 Minimum recycled content in plastic packaging, Abschnitt 4 und 5 regelt Ausnahmen:
„4. Paragraphs 1 and 2 shall not apply to the following:
(a) immediate packaging as defined in Article 1, point (23), of Directive 2001/83/EC and in Article 4, point (25), of Regulation (EU) 2019/6;
(b) contact sensitive plastic packaging of medical devices, devices exclusively destined for research use and investigational devices covered by Regulation (EU) 2017/745;
(c) contact sensitive plastic packaging of in vitro diagnostic medical devices covered by Regulation (EU) 2017/746;
(d) outer packaging as defined in Article 1, point (24), of Directive 2001/83/EC and in Article 4, point (26), of Regulation (EU) 2019/6 in cases where such packaging is necessary to comply with specific requirements to preserve the quality of the medicinal product;
…
5. Paragraphs 1 and 2 shall not apply to:
(a) plastic packaging that is intended to come into contact with food in case the amount of recycled content poses a threat to human health and results in non-compliance of packaged products with Regulation (EC) No 1935/2004; …“
Die Pharmaprozesskette muss vor diesem Hintergrund klären:
– Welche Regelungen der PPWR sind auf das spezifische Verpackungssystem anzuwenden
– Welche Ausnahmeregelungen sind anwendbar und wenn nicht was bedeutet der Einsatz von Recyclingquoten für Zulassungen und Spezifikationen
– Unabhängig davon ist es natürlich mit Blick auf Umwelt und Nachhaltigkeit sinnvoll die eingesetzten Verpackungen auf den Prüfstand zu stellen und soweit möglich und sinnvoll Prinzipien des Ecodesign wie von der Initiative „Runder Tisch“ vorgeschlagen anzuwenden. Es geht um „Design for Recycling“.
Aus der Perspektive der GMP- bzw. Reinraumverpackungen ist die Vorgabe verpflichtender Rezyklateinsatz-Quoten ein besonderes Problem. Es geht um Fragen der Zulassung, der Materialreinheit, der Rezepturkonstanz. Wie wirkt z.B. der Einsatz von Post-Consumer-Recycling-Material (PCR) auf Extractable/Leachable-Studien als Zulassungsvoraussetzung ? Welche Konsequenzen sind bzgl. der Prozessreinheit im Reinraum zu erwarten ?
Es wäre fatal, wenn die sicheren, sauberen, effizienten Kunststoffverpackungen als Primärpackmittel, die nachweislich dem Schutz des Produktes dienen sollen, durch die PPWR zum Kontaminationsrisiko werden und somit möglicherweise die Produkt- und Patientensicherheit gefährden.
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